Verkaufsvereinbarung / Quellenschutzvereinbarung
zwischen der
Haus & Grund Invest SL
Apartado 294, 07080 Palma de Mallorca (Balearen)
Direktor
(nachfolgend "Firma" genannt)
und
Name Firma
Anschrift Firma (Deutschland)
Name ( Inhaber / Geschäftsführer )
(nachfolgend - Verkaufspartner - genannt)
Präambel
Diese Verkaufsvereinbarung zwischen den vorgenannten Parteien soll die
immobilienwirtschaftliche Beratungsqualität im Vermittlungsgeschäft in qualitativer und quantitativer Hinsicht fördern.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die ihr in diesem Zusammenhang zugeführten Kundenwünsche und Immobilienangebote ordnungsgemäß zu bearbeiten und im Rahmen ihrer Maklertätigkeit zu betreuen und zu bedienen.
Somit soll ein Beitrag zur Verbesserung der Kommunikation und der Qualitätssicherung bzw. Qualitätssteigerung im Teilmarkt der Immobilienvermittlung geschaffen werden.
Ein aktives Wissensmanagement zwischen den Parteien soll diesen Prozess unterstützen.
Dies kann sich beispielsweise in der Mitteilung aktueller Urteile im Maklerrecht äußern.
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§ 1 Rechtliche Voraussetzungen
Der Verkaufspartner verpflichtet sich, einmalig die Gewerbeerlaubnis gem. § 34c GewO der gegenüber der Firma, einmalig nachzuweisen.
§ 2 Vereinbarungsgegenstand
Diese Verkaufsvereinbarung stellt eine Rahmenvereinbarung zwischen der Firma und dem Verkaufspartner dar, in welcher Gemeinschaftsgeschäfte zwischen den
Vertragspartnern grundsätzlich geregelt sind.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass für konkrete Einzelprojekte Vereinbarungen
bzgl. der wahrzunehmenden Aufgaben der Partner und der entsprechenden finanziellen Honorierung gemäß des Aufwandes und Einsatzes von Ressourcen als Anlage zu dieser Rahmenvereinbarung, wenn erforderlich ergänzend abgeschlossen werden können. Geschieht dies nicht, gelten die folgenden Vereinbarungen. Die Vereinbarungen aus dem Rahmenvertrag besitzen auch für die jeweils abzuschließenden Einzelvereinbarungen Gültigkeit, soweit in den Einzelverträgen nicht explizit abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Partner.
§ 3 Rechte und Pflichten der Parteien
Die Parteien verpflichten sich, die in den einzelnen Vereinbarungen festgehaltenen Aufgaben nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns fach- und fristgerecht auszuführen.3
Die Parteien verpflichten sich ferner, keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen mit Dritten im Namen des jeweils Andern zu treffen.
§ 4 Informationsfluss
Die Vertragsparteien sichern sich zu, gegenseitig Informationen über den aktuellen
Bearbeitungsstand der zugeführten Kunden bzw. Objekten zu liefern.
Veränderungen der Angaben oder Informationen, die für die Tätigkeit jedes Einzelnen von Bedeutung sind bzw. rechtliche Bedeutung für Dritte (z. B. potentielle Käufer, Verkäufer-infos) haben, mit denen im Rahmen der Aufgabenausführung Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder die einen Rechtsanspruch gegen einen Partner erworben haben, sind der jeweils anderen Partei kurzfristig und ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen oder zu übergeben.
Die Partner vereinbaren, sich regelmäßig über den aktuellen Stand zu informieren, so dass der jeweils andere Partner immer über den aktuellen Stand des Interessenten ( Kunden ) vom Verkaufspartner und des Projektstandes von der Firma, vollständige Kenntnis hat.
Falls in den Einzelvereinbarungen nicht abweichend vereinbart, findet eine regelmäßige (idealerweise zweiwöchige) Abstimmung statt.
§ 5 Vermittlung von Interessenten seitens des Verkaufspartners
Der Verkaufspartner übergibt der Firma Kaufinteressenten für Immobilien und Immobilienangebote zum Kauf oder zur Vermietung.
Der Verkaufspartner genießt dabei Kundenschutz. Sofern der Interessent auch bei der Firma bekannt ist, das betroffene Objekt aber noch nicht angeboten hat, geniest der Verkaufspartner vollen Kundenschutz.
Bei Immobilienangeboten stellt die Firma dem Verkaufspartner - gegebenenfalls gegen Vertraulichkeitserklärung - sämtlich für einen erfolgreichen Vertrieb erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, wenn Ihr diese zur Verfügung stehen.
Die Firma sichert aber zu sich zu bemühen, erforderliche Unterlagen zu beschaffen.
Der Verkaufspartner ist nicht berechtigt, diese Dritten, insbesondere anderen Maklern, aus vertrieblichen Zwecken, oder aus welchem Grund auch immer, zu überlassen, anzubieten oder zu übergeben.4
Der Verkaufspartner verwendet bei Immobilienangeboten Informationen aus dem
Exposé der Firma bzw. verwendet die Unterlagen von der Firma, kann aber einen
Firmenstempel aufbringen und das Layout seinem Unternehmen anpassen.
§ 6 Vermittlung von Interessenten seitens der Firma
Entfällt.
§ 7 Provisionsregelung
Die Firma stellt dem Verkaufspartner die Objekte zum Verkauf zur Verfügung.
Sollte es im Lauf der Verhandlungen zu einem notariellen Immobilienkaufvertrag, gem. spanischer Gesetzgebung, auf Grund des zugeführten Kunden, bzw. Anbieters kommen, so hat der Verkaufspartner vom Käufer Anspruch auf eine Courtage/Provision in Höhe von 2 bis max 5%.
Die Höhe der Courtage / Provision ist abhängig vom Objekt, und ist mit der Firma schriftlich abzustimmen.
Die Courtage / Provision - zzgl. der jeweils gültigen MwSt - berechnet auf den Kaufpreis der Immobilie/ der Liegenschaft, ist mit einer Rechnung zu belegen und der Firma vorzulegen.5
Ggfs. kann bei entsprechenden Immobilien / Liegenschaften eine andere Vereinbarung getroffen werden.
Die Courtage / Provision ist sofort fällig, mit Abschluss und Durchführung des notariellen Kaufvertrages, und ist vom Verkaufspartner mit dem Käufer zu vereinbaren. Eine Forderung gegen die Firma entsteht durch den Verkauf nicht.
Eine andere Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Spätestens nach Verkaufsabschluss und Durchführung des notariellen Kauf - Vertrages ist die Provision vom Käufer fällig, und auf das jeweils angegebene Geschäftskonto des Provisionsempfängers, bzw. Berechtigten, vom jeweiligen Käufer, zu überweisen. Voraussetzung ist,dass der Verkaufspartner dem jeweiligen Käufer eine ordentliche Rechnung präsentiert.
Es wird vereinbart, dass eine Kopie des rechtswirksam zustande gekommenen Kauf - Hauptvertrages, ( in der Regel notarieller Kaufvertrag ) dem jeweiligen Partner unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages zugeleitet wird.
Dies setzt jedoch voraus, dass der jeweilige Alt-Eigentümer und der Neu-Eigentümer damit einverstanden sind, und die Aushändigung der Urkunde billigen und zustimmen.
§ 8 Datenschutz - Verpflichtung zur Geheimhaltung
1. Die Partner verpflichten sich, die Vorschriften des Europäischen - Datenschutzgesetzes einzuhalten. Die Partner stellen insbesondere sicher, dass zur auftragsgemäßen Leistungserbringung ausreichende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen bestehen.
2. Die Partner verpflichten sich, sämtliche Ihnen im Rahmen dieser Kooperation bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Objekt- und Kundendaten vertraulich zu behandeln.6
3. Diese vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der
Kooperationsvereinbarung über mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren.
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§ 9 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung erhält Gültigkeit mit Unterschrift beider Parteien und wird nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Im Fall der Beendigung des Vertrages steht dem Verkaufspartner die Provision für jeweils zugeführte Kunden, aus der Wirksamkeit des Vertrages, bis zum Ablauf eines Jahres, nach Kündigung des Vertrages, zu.
§ 10 Haftung
Die Partner haften dem jeweilig anderen Partner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für Ansprüche des Partners oder Dritter, die aus fehlerhaften Informationen oder Unterlagendes jeweils anderen Partners resultieren, wird keine Haftung übernommen.
§ 11 Schlussbestimmung
1. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem oder ergänzenden Verträgen ist Palma de Mallorca (Balearen)
2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die weggefallene oder unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die rechtswirksam der wirtschaftlichen Zielsetzung der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke sich ergeben sollte.
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Ort, Datum _______________________ Ort, Datum ___________________________
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Haus & Grund Invest SL / Direktion ( Firma ) Inhaber / Geschäftsführer (Verkaufspartner)